Ob eine Terminsgebühr für Besprechungen dann anfallen kann, wenn der Rechtsanwalt Besprechungen allein mit dem Gericht oder dem Berichterstatter geführt hat, war schon nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV umstritten.
• | Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rspr. lösen derartige Besprechungen allein mit dem Gericht die Terminsgebühr nicht aus.[1] |
• | Die Gegenauffassung bejaht auch in seinem solchen Fall den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen.[2] |
• | Führt der Anwalt zunächst ein Telefongespräch mit dem Richter, der wiederum den Gegner bzw. den Gegenanwalt hiervon unterrichtet, soll nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg[3] die Terminsgebühr anfallen. Gegenteiliger Auffassung sind das OVG Berlin-Brandenburg,[4] das OVG Bremen[5] und das FG Baden-Württemberg.[6] |
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