Nach Auffassung des OLG steht dem Pflichtverteidiger für seine vorliegende im Berufungsverfahren keine Vergütung aus der Staatskasse zu. Erstattungsfähig sei eine Gebühr auch im Verfahren nach § 55 RVG nur dann, wenn die erbrachte Tätigkeit des Verteidigers zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Eine Prüfung der Notwendigkeit sei gem. § 46 RVG ausdrücklich nur für Auslagen und sonstige Aufwendungen des Pflichtverteidigers vorgesehen. Aus dem Rechtsgedanken des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG folge jedoch, dass ein Pflichtverteidiger nicht besser gestellt werden dürfe, als er stünde, wenn ihn der Angeklagte als Wahlverteidiger beauftragt hätte. Denn in diesem Falle würde die Staatskasse bei einer Entscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO oder § 473 Abs. 2 StPO nur die durch die notwendige Verteidigung entstandenen gesetzlichen Wahlverteidigergebühren ersetzen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO). Zudem begründe die Bestellung eines Pflichtverteidigers ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis. Im Interesse der Allgemeinheit folge hieraus die Verpflichtung, keine Gebühren durch unnötiges Verteidigerverhalten zu verursachen. Letztlich entspreche es auch dem Kosteninteresse des Angeklagten, der die von der Staatskasse verauslagten Kosten der Pflichtverteidigung grds. in voller Höhe zu tragen hab, die Kosten nur auf das notwendige Verteidigerhandeln zu beschränken (§§ 465 Abs. 1 S. 1, 464a Abs. 1 S. 1 StPO, § 29 Nr. 1 GKG, Nr. 9007 KV GKG der Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG).

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