Das OLG führt aus: Dem früheren Angeklagten B. habe aus der dem Grunde nach getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung der Strafkammer (§ 467 Abs. 1 StPO) der Höhe nach kein Anspruch auf Erstattung von Wahlverteidigergebühren gegen die Staatskasse zugestanden, da die insgesamt gezahlten Pflichtverteidigergebühren die Wahlverteidigergebühren (weit) übersteigen. Demgemäß könne der Zessionar Rechtsanwalt A. den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht aus abgetretenem Recht herleiten. Ein gegen die Staatskasse gerichteter Erstattungsanspruch des früheren Angeklagten B. habe in dem Umfang bestehen können, in dem Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger von dem Mandanten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers habe verlangen können. Der Anspruch gegen den Mandanten sei indes nach § 52 Abs. 1 S. 2 RVG insoweit entfallen, als die Staatskasse Gebühren an den Pflichtverteidiger gezahlt hat.

Der Sinn dieser Regelung bestehe darin, dass der Pflichtverteidiger von dem Beschuldigten nicht mehr erhalten solle als ein Wahlverteidiger (vgl. OLG Jena Rpfleger 2010, 107; Volpert, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, § 52 Rn 30; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 52 Rn 30). Anzurechnen seien alle aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, wozu auch eine Pauschgebühr nach § 51 RVG zähle (vgl. OLG Köln JurBüro 2002, 595 = Rpfleger 2003, 97; Burhoff, in: Gerold/ Schmidt, RVG, 24. Aufl., 2019, § 52 Rn 15). Um den Zweck des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG zu erreichen, dass ein Beschuldigter insgesamt nicht mehr als die Gebühren eines Wahlverteidigers schulde, seien die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren in vollem Umfang anzurechnen (vgl. OLG Hamburg Rpfleger 1999, 413 = JurBüro 2000, 205). Bei der Regelung, dass der Anspruch gegen den Beschuldigten insoweit entfalle, als die Staatskasse Gebühren gezahlt habe, beziehe sich das Wort "insoweit" nicht auf die Gebührenart (z.B. Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Pauschgebühr), sondern auf den Umfang der von der Staatskasse geleisteten Zahlungen. Bei der Anrechnung der gezahlten Gebühren sei nicht nach Gebührenarten, Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 10 RVG oder Verfahrensabschnitten zu differenzieren.

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