1. Grundsatz

Dies hat nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg zur Folge, dass für die Terminsgebühr grds. der Streitwert der Hauptsache maßgeblich ist. Dies gelte auch dann, wenn nach Aufruf der Sache in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen werde (s. OLG Frankfurt AGS 2020, 504 = RVGreport 2020, 225 [Hansens]). Demgegenüber seien die von den Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des OLG München (AGS 2021, 39 [Hansens]) und des OLG Koblenz (AGS 2019, 286 m. Anm. N. Schneider) insoweit nicht einschlägig, als in den dortigen Fällen die Klage bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden war.

2. Einseitige Hauptsacheerledigung

Für die Ermittlung des Gegenstandswertes der Terminsgebühr hat das LG Frankfurt (Oder) nach Auffassung des OLG Brandenburg jedoch nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits vor der am 30.9.2019 angesetzten mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 23.5.2019 die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 einseitig für teilweise erledigt erklärt habe. Mit Eingang dieser Erledigungserklärung, mit der zugleich eine Klageänderung vorgenommen worden sei, sei bereits eine gebührenrelevante Streitwertänderung eingetreten. Dies hat nach Auffassung des OLG Brandenburg zur Folge, dass der Streitwert der Hauptsache bei Beginn der mündlichen Verhandlung nicht mehr dem ursprünglichen Streitwert der Hauptsache entsprochen habe. Dieser Streitwert (richtig: Gegenstandswert) richte sich mit Eingang der einseitigen Erledigungserklärung nur noch nach der restlichen Hauptforderung sowie den auf den erledigten Teil entfallenden, bis dahin entstandenen Kosten. Dieser Betrag der Kosten sei durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergebe, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden seien, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH AGS 2018, 124; s. auch BGH NJW-RR 1988, 1465 für die Ermittlung des Wertes der Beschwer).

3. Berechnung des Gegenstandswertes

Die bis zur einseitigen Erledigungserklärungen angefallenen Kosten belaufen sich nach Auffassung des OLG Brandenburg bei einem ursprünglichen Streitwert von bis zu 13.000 EUR auf 2.933 EUR, wobei auf die gerichtliche Verfahrensgebühr ein Betrag von 801 EUR und auf die Anwaltsvergütung ein Betrag von 2.132 EUR entfällt. Bei einem Streitwert von 1.689,07 EUR, den Betrag, den der Kläger nach seiner einseitigen Hauptsacheerledigungserklärung nur noch gefordert hat, wären hingegen lediglich 832,25 EUR Kosten angefallen. Diese setzen sich nach der Berechnung des OLG aus der gerichtlichen Verfahrensgebühr i.H.v. 267 EUR und den Anwaltskosten i.H.v. 565,25 EUR zusammen. Hieraus hat das OLG eine Kostendifferenz i.H.v. 2.175 EUR ermittelt. Zzgl. der restlichen offenen Hauptforderung i.H.v. 1.689,07 EUR beträgt der Gegenstandswert für die Terminsgebühr nach der Berechnung des OLG somit 3.789,82 EUR.

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