Wie hier wiedergegebene Beispiele aus der Rspr. zeigen, hängt die Frage, ob der Abgabe von Prozesserklärungen ein Einigungsvertrag zugrunde liegt, von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Umstände, von deren Vorliegen der Abschluss eines Einigungsvertrags und damit der Anfall der Einigungsgebühr abhängt und die sich nicht zwingend aus den Gerichtsakten ergeben, müssen von der erstattungsberechtigten Partei im Kostenfestsetzungsverfahren vorgetragen und vom Gericht festgestellt werden. Dies wird in der Praxis allerdings nicht immer beachtet.[21] Die erstattungsberechtigte Partei hat deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren die den Abschluss eines Einigungsvertrags begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen und im Streitfall gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Am einfachsten gelingt dies, wenn die Parteien einen schriftlichen Einigungsvertrag geschlossen haben oder eine entsprechende Einigung vom Gericht protokolliert worden ist. Beruht der Abschluss des Einigungsvertrags auf nur mündlichen Erklärungen der Parteien oder liegen lediglich – wie im Fall des OLG Frankfurt[22] – stillschweigende Erklärungen vor, wird die Darlegung und Glaubhaftmachung etwas schwieriger.

[21] S. Thür. OLG RVGreport 2017, 139 [Hansens]; OLG Köln RVGreport 2016, 463 [Ders.].
[22] RVGreport 2018, 419 [Hansens].

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