[Ohne Titel]

Im politischen Tagesgeschehen wird häufig mit parlamentarischen Untersuchungsausschüssen (PUA) gearbeitet. Für einen Rechtsanwalt kann sich die Frage stellen, wie er ggf. seine Tätigkeiten, die er möglicherweise als Beistand eines Zeugen, der im PUA ausgesagt hat, erbracht hat, abrechnet. Die Antwort geben die nachfolgenden Ausführungen.

I. Gesetzliche Regelungen zu parlamentarischen Untersuchungsausschüssen

Die Einrichtung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen war früher nicht näher gesetzlich geregelt. Auch die Rechte der Ausschüsse gegenüber der Politik und Betroffenen, aber auch die mit der Vernehmung von Zeugen zusammenhängenden Fragen, waren über die Regelung in Art. 44 GG hinaus nicht kodifiziert. Inzwischen liegen aber gesetzliche Regelungen vor. Diese sind für den Bund im "Untersuchungsausschussgesetz v. 19.6.2020" (PUAG)[1] enthalten. Die Länder haben entsprechende Landesgesetze. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das PUAG; sie gelten für die Landesgesetze entsprechend.

In diesen Gesetzen wird die Einsetzung eines PUA und das Verfahren bei der Untersuchung geregelt.[2] Der PUA kann im Rahmen seines Untersuchungsauftrages nach den §§ 17 ff. PUAG Zeugen und Sachverständige vernehmen. Nach § 35 Abs. 2 S. 1 PUAG erhalten die Zeugen, Sachverständigen und ggf. Ermittlungsbeauftragte eine Entschädigung oder Vergütung nach dem JVEG.

[1] BGBl I, 1142.
[2] Vgl. z.B. §§ 1, 12 ff. PUAG.

II. Rechtsanwalt als Zeugenbeistand

Wird ein Zeuge vom PUA zur Zeugenvernehmung geladen, muss er der Ladung grds. Folge leisten. Er kann sich jedoch eines Rechtsanwalts als sog. Zeugenbeistands bedienen. Denn nach der Rspr. des BVerfG hat jeder Zeuge das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und ihm während der Zeugenvernehmung vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft, vor Gericht oder eben vor einem PUA zur Seite steht. Dieses Recht kommt in § 68b Abs. 1 StPO zum Ausdruck, während nach § 68b Abs. 2 StPO der Zeuge unter Umständen sogar einen Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts als Rechtsbeistand hat.[3] Diese sind über Art 44 Abs. 2 GG anwendbar.

Zieht der Zeuge einen Rechtsanwalt als Beistand bei, kann dieser für seine Tätigkeit als Beistand des Zeugen nach Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 VV die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem OLG abrechnen. Die unterschiedliche Behandlung der Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren (vgl. dazu Vorbem. 2 Abs. 2 S. 1 VV) und vor einem PUA rechtfertigt sich dadurch, dass auf Beweiserhebungen vor einem PUA die Vorschriften der StPO i.d.R. sinngemäße Anwendung finden.[4]

[3] Allgemein zum Zeugenbeistand: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 5904 ff.; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019, Rn 3929.
[4] AnwKomm-RVG/Fölsch, 8. Aufl., 2017, VV Vorb. 2 Rn 10; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl., 2021, Teil A. Beistand vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 VV) Rn 298.

III. Persönlicher Geltungsbereich

Die Gebühren entstehen für den Wahlbeistand des Zeugen. Sie entstehen aber auch für den ggf. vom PUA bzw. seinem Vorsitzenden nach der jeweiligen Verfahrensordnung, i.d.R. der StPO, beigeordneten Beistand. Er erhält dann Festbetragsgebühren.[5]

[5] Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A. Beistand vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 VV) Rn 304.

IV. Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV

Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 VV bestimmt, dass für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem PUA "die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht" entstehen. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Beistand eines Zeugen vor dem PUA immer nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abrechnet. Einschlägig sind also die Nrn. 4118 ff. VV.[6]

Die Frage, ob ggf. eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV, im Zweifel die Nr. 4301 Nr. 4 VV – ggf. analog – oder Nr. 4302 Nr. 3 VV, vorliegt, stellt sich hier anders als in einem Strafverfahren nicht.[7] Die Verweisung in Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 VV ist eindeutig. Die Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 Verteidiger folgt auch aus der Gesetzesbegründung.[8] Zwar ist dort formuliert: "Hierfür soll der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszuges vor dem Oberlandesgericht erhalten. Hier kommen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und nach den Nummern 4118 ff. VV RVG-E in Betracht". Aus der Formulierung "in Betracht" lässt sich aber nicht schließen, dass die erhöhten Gebühren des Teils 4 Abschnitt 1 VV nicht stets entstehen sollen.[9] Die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV und den Nrn. 4118 ff. VV rechtfertigen sich i.Ü. auch aus der Bedeutung der Tätigkeit des Beistandes vor einem PUA. Hinzu kommt, dass der Wortlaut der Verweisung eindeutig ist. Die Verweisung auf "die gleichen Gebühren wie für die entspre...

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