Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage, mit der sie vom Beklagten als Erben Auskunft, Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung und Zahlung verlangt. Den Streitwert hat sie mit 10.000,00 EUR angegeben.

Nach Klageerhebung, aber noch im Rahmen der Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ergänzte der Beklagte seine Auskünfte, insbesondere auch zu lebzeitigen Schenkungen der Erblasserin, der Mutter der Parteien. Danach errechnet sich kein höherer Pflichtteilsanspruch der Klägerin als 5.000,00 EUR.

Die Klägerin hält die Auskünfte nach wie vor für unzureichend, weil nicht ausreichend erklärt sei, wie die Vermögensschrumpfung von Juli 2012 bis zum Jahr 2016 i.H.v. rund 27.000,00 EUR erklärt werden könne. Der Beklagte hat dazu behauptet, die Erblasserin habe die Kosten im Pflegeheim in den letzten Lebensjahren nicht aus ihren monatlichen Einkünften decken können, sodass Vermögen habe eingesetzt werden müssen.

Mit dem angefochtenen Beschluss verweigerte das LG der Klägerin Prozesskostenhilfe, weil das Auskunftsbegehren, auf das es für die Beurteilung der begehrten Prozesskostenhilfe ankomme, keine Aussicht auf Erfolg biete.

Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein.

Das LG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem OLG vor.

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