1. Der Gegenstandswert eines Ordnungsgeldverfahrens beläuft sich auf den vollen Wert der zu vollstreckenden Handlung, Duldung oder Unterlassung.
  2. Dieser Wert ist im Verfahren nach § 33 RVG auf Antrag festzusetzen.

LG Flensburg, Beschl. v. 11.3.2020 – 6 HKO 18/19

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