Die Kläger waren am 6.6.2019 auf den von der Beklagten durchzuführenden Flug Y000 von Köln nach Las Palmas gebucht. Ihr Vertragspartner war die U. GmbH. Der Flug hätte regulär um 15.50 Uhr in Köln starten und um 19:35 Uhr am Zielort landen sollen. Er startete verspätet um 23:00 Uhr und erreichte den Zielort um 2:30 Uhr am Folgetag. Am 7.6.2019 gaben die Kläger ihre Flugdaten und sonstige Daten auf der Homepage der Prozessbevollmächtigten ein, die damit eine Mail an die Beklagte generierte, in der die Beklagte zur Zahlung von jeweils 400,00 EUR bis zum 21.6.2019 aufgefordert wurde. Die Mail wurde von dem Mail-Account der Prozessbevollmächtigten abgesandt.

Am 28.6.2019 bevollmächtigten die Kläger die Prozessbevollmächtigten schriftlich mit der Geltendmachung der Ansprüche. Mit anwaltlichem Schriftsatz v. 9.7.2019 forderten sie die Beklagte zur Zahlung auf. Die U. GmbH zahlte an die Kläger 30,00 EUR.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe sie nicht über ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung informiert. Die Prozessbevollmächtigten erführen erst etwas von dem Fall, wenn die Fluggesellschaften nach Fristablauf nicht leisteten und die Mandanten sich daraufhin mit ihnen in Verbindung setzen. Die 30,00 EUR seien wegen des ausgefallenen Abendessens geleistet worden.

Nachdem die Kläger ursprünglich beantragt haben, die Beklagte zur Zahlung von jeweils 400,00 EUR nebst Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen, hat die Beklagte die Ansprüche i.H.v. jeweils 385,00 EUR nebst Zinsen anerkannt. Am 7.2.2020 ist die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil verurteilt worden.

Die Kläger beantragen nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 15,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 147,56 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und Beklagte behauptet, sie habe den Klägern beim Check-in ein Merkblatt über ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung ausgehändigt.

Sie meint zudem, dass die Rechtsanwaltsgebühren mangels Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen nicht erstattungsfähig seien.

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