Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,00 EUR im Beschluss des VG im Hinblick auf die Klage seines Mandanten gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Er verfolgt mit seiner Beschwerde, der das VG nicht abgeholfen hat, die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts weiter. Die Landesanwaltschaft ist der Beschwerde entgegengetreten und erachtet ihrerseits die Festsetzung in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR für rechtmäßig.

2. Der Senat geht zugunsten des Klägerbevollmächtigten davon aus, dass er die Streitwertbeschwerde, mit der er eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts anstrebt, im eigenen Namen eingelegt hat, um im Erfolgsfall von seinem Mandaten eine höhere Vergütung liquidieren zu können (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.3.2014 – 14 C 13.1209). Einer Beschwerde des Klägers selbst fehlte vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis.

2.1 Die Beschwerde wurde nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG fristgemäß erhoben. Ob darüber hinaus auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 33 Abs. 3 S. 1 RVG gegeben ist, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigen muss, lässt sich aufgrund des Beschwerdevorbringens, das den angestrebten Gegenstandswert nicht beziffert, nicht beurteilen, kann jedoch vorliegend dahinstehen, da sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet erweist.

2.2 Das VG hat den Gegenstandwert im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei mit 5.000,00 EUR bemessen.

2.2.1 Ausgangspunkt der Gegenstandswertfestsetzung bildet § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 2 RVG (vgl. zur Gegenstandswertfestsetzung in nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.5.2018 – 10 OA 194/18). Nach letzterer Bestimmung richtet sich der Gegenstandswert in Verfahren, in denen die Kosten nach dem GKG erhoben werden, in entsprechender Anwendung der Wertvorschriften des Kostengesetzes, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Demgegenüber scheidet entgegen der Auffassung des VG und der Landesanwaltschaft die Anwendung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG für die Gegenstandswertbestimmung (vgl. zur gegenteiligen Auffassung VGH Kassel, Beschl. v. 5.6.2013 – 10 E 849/13) aus. Zugleich ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts auch nicht auf § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m. § 99 Abs. 2 GNotKG abzustellen.

2.2.2 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Beantragt hat der Kläger im Klageverfahren vor dem VG, den Bescheid des Integrationsamts aufzuheben und den Antrag der A. GmbH auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses abzulehnen. Demzufolge ist ausschließlich die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung des Klägers Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, nicht hingegen der Bestand des Arbeitsverhältnisses selbst, das seinerseits Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits des Klägers bildet. Mittelbare Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung, wie sie sich im vorliegenden Fall aus der Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung des Klägers für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses ergeben können, sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung Toussaint, in: BeckOK-Kostenrecht, § 52 GKG Rn 9).

Demzufolge kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, dass § 52 Abs. 6 GKG für Verfahren, die das Bestehen, Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zum Gegenstand haben, als Streitwert regelmäßig die Jahresbezüge vorsieht. Dies gilt gleichermaßen für § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, wonach in arbeitsgerichtlichen Verfahren, die das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betreffen, als Streitwert höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist. Ferner scheidet auch ein Rückgriff auf § 99 Abs. 2 GNotKG aus. Denn verfahrensgegenständlich ist bei einem Streit über die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gerade nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solches oder seine Kündigung, sondern nur die Zulässigkeit der Kündigung als öffentlich-rechtliche Vorfrage.

Bei der Zulassung der Kündigung steht die Frage im Vordergrund, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und dem im Antrag bezeichneten Kündigungsgrund besteht. Der Zweck des besonderen Kündigungsschutzes stellt sich als Ausdruck öffentlich-rechtlicher Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Staat und zugleich als im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bestehender privatrechtlicher Treue- und Fürsorgepflicht gegenüber...

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