1. Bei einer formunwirksamen Honorarvereinbarung wird der anwaltliche Gebührenanspruch auf das gesetzliche Honorar begrenzt. Ein Rückzahlungsanspruch des Mandanten folgt dann aus Bereicherungsrecht und nicht aus dem geschlossenen Anwaltsdienstvertrag.
  2. Von einer freiwilligen und vorbehaltlosen Zahlung des Mandanten gem. § 4 Abs. 1 S. 3 RVG (in der Fassung v. 1.7.2004 bis 30.6.2008) kann nur ausgegangen werden wenn er weiß, dass seine Zahlung die gesetzliche Vergütung übersteigt und er mehr zahlen will, als er ohne die Vergütungsvereinbarung zu zahlen hätte. Eine über § 4b S. 2 RVG (gültig ab 1.7.2008) mögliche Einwendung des Rechtsanwalts nach § 814 BGB setzt eine positive Kenntnis des Mandanten darüber voraus, dass er nach der Rechtslage kein höheres Honorar als das gesetzliche schuldet. In beiden Fällen erfordert dieses Wissen eine ausreichende Informationsgrundlage des Mandanten.
  3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Mandanten hat der Rechtsanwalt. Er kann durch einen dokumentierten Hinweis darauf, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigt, für eine beweiskräftige Information des Mandanten sorgen. Kann zu Beginn der Tätigkeit des Rechtsanwalts keine zuverlässige Prognose über den Zeitaufwand und die damit einhergehende Honorarhöhe getroffen werden, so sollte er den Mandanten jedenfalls dann informieren, wenn die vereinbarte Vergütung die Schwelle zum gesetzlichen Honorar überschreitet.
  4. Es ist allein Sache des Rechtsanwalts, für eine formgerechte Honorarvereinbarung Sorge zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant Volljurist ist (hier: juristische Mitarbeiter eines Rechtsamts einer Großstadt). Auch dann muss der Mandant nicht wissen und sich nicht dahingehend informieren, dass eine mündlich geschlossene Honorarabrede formunwirksam ist.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.6.2018 – 24 U 131/17

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