Verfahrenskostenhilfe für einen Hauptantrag nach dem GewSchG ist auch dann nicht wegen Unbilligkeit zu versagen, wenn über den Verfahrensgegenstand bereits antragsgemäß durch einstweilige Anordnung entschieden wurde.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2018 – 18 WF 24/18

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