Eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV fällt nicht schon dann an, wenn der Verteidiger mitteilt, dass der Betroffene von seinem Aussageverweigerungsrecht vorerst Gebrauch macht und sich eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehält.

AG Schöneberg, Urt. v. 6.12.2019 – 6 C 326/18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge