Gegen den Kläger war in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgeworfen worden, in der Folge eines Fahrstreifenwechsels einen Unfall verursacht zu haben. Er beauftragte daraufhin einen Anwalt mit seiner Verteidigung, der an die Verwaltungsbehörde schrieb, dass der Kläger vorerst von seinem Schweigerecht Gebrauch mache und sich eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehalte. Hiernach stellte die Verwaltungsbehörde das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, dass ein Tatbeweis nicht möglich sei. Anschließend erhielt der Verteidiger die Ermittlungsakte zur Einsicht.

Der Verteidiger rechnete daraufhin seine Vergütung ab, darunter auch eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV. Da der Rechtsschutzversicherer des Klägers sich weigerte, diese Gebühr zu übernehmen, erhob der Kläger Klage auf Freistellung. Das AG hat die Klage abgewiesen.

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