1. Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, keine kostenauslösenden Maßnahmen zu ergreifen, die nicht geeignet sind, den Rechten des Mandanten zur Durchsetzung zu verhelfen (hier: Einreichung eines Mahnantrags mit bewusst unrichtigen Angaben, sodass im anschließenden Klageverfahren die Berufung auf eine Hemmung der Verjährung als treuwidrig zurückgewiesen wird, vergleiche BGH, Urt. v. 23.6.2015 – XI ZR 536/14, Rn 19 ff.; Urt. v. 16.7.2015 – III ZR 238/14, Rn 18/23).
  2. Die Regulierung von Prozesskosten durch die Rechtsschutzversicherung ändert nichts daran, dass es sich bei den durch eine Pflichtwidrigkeit des Anwalts ausgelösten Kosten um einen in der Person des Versicherungsnehmers eingetretenen Vermögensschaden handelt.
  3. Das Vorbringen des Anwalts, der Mandant hätte sich bei ordnungsgemäßer Beratung ebenfalls für die zur Rechtsdurchsetzung ungeeigneten Schritte entschieden, ist als Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens grundsätzlich beachtlich.
  4. Der Einwand des Anwalts, dem Mandanten wären im Falle einer rechtzeitigen Klageerhebung (ohne vorgeschaltetes Mahnverfahren) ebenfalls Prozesskosten entstanden, weil die Klage in der Sache ohnehin abgewiesen worden wäre, ist von vorneherein unbeachtlich, weil er die Entstehung eines anderen Schadens betrifft.

OLG Bamberg, Urt. v. 20.11.2018 – 6 U 19/18

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