Die Beschwerde gegen den Endbeschluss ist unstatthaft, §§ 58 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 99, 269 Abs. 5, 321, 567 ff. ZPO.

Für die von der Antragstellerin erstrebte Ergänzung des Verbundbeschlusses im Kostenpunkt steht ihr nicht das Verfahren der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zur Verfügung, sondern das der Beschlussergänzung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 321 ZPO). Soweit die Antragstellerin die Notwendigkeit einer Beschlussergänzung aus der fehlenden Bescheidung eines Antrages nach § 269 Abs. 4 ZPO herleitet, eröffnet auch dies nicht die Beschwerde nach § 58 ff. FamFG.

a) Für die Bescheidung eines Antrages nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 4 ZPO ist zunächst das Gericht zuständig, dem gegenüber die Rücknahmeerklärung erfolgt ist.

Gegen dessen Beschluss – Stattgabe wie Ablehnung – ist nach § 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde §§ 567 ff. ZPO eröffnet (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 269 ZPO, Rn 20; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, § 269 Rn 16; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, ZPO, § 269 Rn 75). Diese Vorschrift gelangt nach der Subsidiaritätsklausel des § 58 Abs. 1 FamFG über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Anwendung, bestimmt als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO und verdrängt damit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933 Rn 12).

Eine Umdeutung der Beschwerde v. 11.7.2018 in eine sofortige Beschwerde (§§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO) kommt nicht in Betracht. Zum einen fehlt es an einem Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO, da das AG dem Antrag der Antragstellerin weder stattgegeben, noch ihn abgewiesen hat; es hat ihn vielmehr bislang unbeschieden gelassen, selbst nach darauf gerichteter Erinnerung der Antragstellerin v. 21.6.2018.

Zum anderen handelt es sich nicht um vergleichbare Prozesshandlungen, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (vgl. BGH FamRZ 2000, 1565, Rn 3). Die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO und die – funktional eine Berufung ersetzende – Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG entsprechen sich weder in ihrer Intention noch in ihrer Wirkung, da der Beschwerdeführer nach §§ 58 ff. FamFG keine im selben Verfahren und in derselben Instanz vorausgegangene Hauptsacheentscheidung zur Selbstüberprüfung durch die erlassende Instanz stellt, sondern sein Abänderungsbegehren ausdrücklich durch die nächste Instanz verfolgt. Auch das Nacheinander von nochmaliger Antragstellung an das AG und Beschwerde mit Beschwerdebegründung kann nur dahin verstanden werden, dass die Antragstellerin ihr Kostenentscheidungsinteresse auf zwei getrennten Wegen verfolgen will. Überdies wahrt der Beschwerdeschriftsatz v. 11.7.2018 nicht die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S 1 ZPO.

b) Soweit die Antragstellerin – ohne Angriffe gegen die Hauptsacheentscheidungen des AG – im angefochtenen Beschluss allein dessen Kostenentscheidung beanstandet, scheitert die Statthaftigkeit der Beschwerde an §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 ZPO. Die letztgenannte Vorschrift findet auch auf Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 111 Nr. 1, 112 FamFG) Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933; MüKo-ZPO/Schulz, ZPO, § 99 Rn 2; BeckOK-ZPO/Jaspersens, ZPO, § 99 Rn 27; jew. m.w.N). Die für Verbundsachen maßgebliche Kostenvorschrift des § 150 FamFG tritt ebenso wenig insgesamt an die Stelle der Kostenbestimmungen der ZPO, also auch der Rechtsmittelvorschriften, wie § 243 FamFG, sondern kann allenfalls wie diese Bestimmung als lex specialis lediglich die Vorschriften über die Verteilung der Kosten ersetzen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933 Rn 23).

Schließlich stellt der angefochtene Beschluss, soweit das Unterhaltsverfahren bis zur Rücknahme als Folgesache im Verbund zur Ehesache als Hauptsache zu entscheiden gewesen war, auch keinen unzulässigen Teilbeschluss dar, § 117 FamFG, § 538 Abs. 2 S 1 Nr. 7 ZPO. Die Anhängigkeit der Unterhaltssache als Hauptsache war – unabhängig vom Ausspruch dieser Rechtsfolge – bereits mit Rücknahme entfallen, § 113 Abs. 1 S 2 FamFG, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO. I.Ü. blieb die zurückgenommene Folgesache allerdings Teil des einheitlichen Verbundverfahrens, und im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung im Scheidungsverbund war über die kostenrechtlichen Folgen zu entscheiden, die sich daraus ergeben (vgl. BGH FamRZ 2007, 893 Rn 11 zu § 93a ZPO a.F.).

c) Erachtet man die Kostenentscheidung insoweit wegen eines versehentlich unterlassenen, vergessenen Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO als unvollständig oder wegen eines Verstoßes gegen die Einheit der Kostenentscheidung als unrichtig, eröffnet auch dies nicht die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach § 99 ZPO. Vielmehr müsste in Ansehung eines übergangenen Kostenpunktes Beschlussergänzung (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 321 ZPO) beantragt werden (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 99 ZPO, Rn 1 MüKo-ZPO/Schulz, ZPO, § 99 Rn 18 Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 99 Rn 2, jew. m.w.N.). Die Entscheidung, ob der Schriftsatz der Antragstellerin v. 21.6.2018 dahin auszulegen ist, obliegt dem dafür zustä...

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