Die Beschwerde gegen diese vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nicht statthaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.8.2010 – 4 W 34/10; Thüringer OLG, Beschl. v. 5.7.2010 – 4 W 277/10; OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2010 – 5 W 9/10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.7.2009 – 10 W 59/09). Hierdurch wird der Kläger nicht rechtlos gestellt, der seine Einwände gegen die Höhe des vorläufigen Gebührenstreitwertes nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung des § 63 Abs. 1 S. 2 GKG in der dort beschriebenen Weise geltend machen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Gebühren- und Kostenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG nicht für die unstatthafte Streitwertbeschwerde gilt (BGH, Beschl. v. 22.2.1989 – IVb ZB 2/89 m. w. Nachw.; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.11.1999 – 14 W 635/99; Thüringer OLG a.a.O.).

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem hiermit verfolgten Kosteninteresse des Klägers an einer geringeren Vorschusszahlung (5.268,00 EUR – 1.668,00 EUR = 3.600,00 EUR, vgl. Thüringer OLG, a.a.O.).

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