Zugrunde lag ein Unterhaltsverfahren, in dem das FamG im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das FamG gegen den Antragsgegner einen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) hat das FamG abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg.

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