Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands maßgebend (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dieser berechnet sich nicht nach dem FamGKG. Denn das FamGKG bestimmt nur den Wert für die Gerichtsgebühren.[4] Mangels einer Regelung der Beschwer im FamFG sind die §§ 3 ff. ZPO analog heranzuziehen.[5]

[4] Keidel, FamFG, § 61 Rn 9.
[5] Frederici/Kemper/Klußmann, § 61 Rn 5; Schneider/Wolf/Volpert, § 40 Rn 25.

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