Die Gebühr gem. Nr. 4141 VV wird durch Rücknahme der Anklage allein nicht ausgelöst. Sie kann jedoch entstehen, wenn mit der Rücknahme der Anklage die nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens einhergeht.

OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2010–2 Ws 39/10

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