Die Kammer sieht im Terminsantrag nach § 697 Abs. 3 ZPO den Übergang vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren, weshalb die Verfahrensgebühr aus dem Wert der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderung zu bemessen ist. Der Wert der abzuweisenden Klage ist deshalb maßgeblich, weil nach zutreffender Auffassung das Ausbleiben der Klagebegründung auch zur Abweisung als unbegründet führt (vgl. Zöller/Vollkommer, 27. Aufl. 2009, § 697 ZPO Rn 10). Nach Mahnantragsrücknahme würde sich der Wert auf das Kosteninteresse reduzieren. Dies ist jedoch vorliegend nicht auszusprechen, da bereits am 7.10.2009 eine mündliche Verhandlung stattfand, mithin die Terminsgebühr in Höhe der Hauptsache angefallen ist.

Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG ist diese Streitwertbestimmung auch für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge