1. Ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt kann nicht zu den Bedingungen eines "ortsansässigen" Anwalts beigeordnet werden, sondern nur zu den Bedingungen eines "im Gerichtsbezirk niedergelassenen" Anwalts.
  2. Ein mit dieser Maßgabe eingeschränkt beigeordneter Anwalt erhält seine Reisekosten insoweit, als Reisekosten von dem vom Prozessgericht am weitesten entfernten Ort im Gerichtsbezirk angefallen wären.
  3. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts ist i.d.R. erst ab einer Entfernung von 50 km zwischen Wohnsitz der bedürftigen Partei zum Prozessgericht erforderlich.

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 29.5.2009–2 WF 154/09

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