- Ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt kann nicht zu den Bedingungen eines "ortsansässigen" Anwalts beigeordnet werden, sondern nur zu den Bedingungen eines "im Gerichtsbezirk niedergelassenen" Anwalts.
- Ein mit dieser Maßgabe eingeschränkt beigeordneter Anwalt erhält seine Reisekosten insoweit, als Reisekosten von dem vom Prozessgericht am weitesten entfernten Ort im Gerichtsbezirk angefallen wären.
- Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts ist i.d.R. erst ab einer Entfernung von 50 km zwischen Wohnsitz der bedürftigen Partei zum Prozessgericht erforderlich.
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