Die Antragstellerin beauftragte zusammen mit Frau S. die Antragsgegnerin mit der Herstellung und Lieferung eines Hauses nach dem System "M. B." der Firma K. GmbH & Co. KG. Die Lieferung der Bauteile erfolgte am 24.8.2006. Die Montage führte im Auftrag der Bauherren der vormalige Antragsgegner Nr. 2, J. G., durch.

Die Antragstellerin behauptet, dass das Haus erhebliche Mängel aufweise. Sie beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie behauptet, dass sie ihre vertraglichen Pflichten vollständig und ordnungsgemäß erfüllt habe. Im Übrigen sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass Gewährleistungsansprüche nur gegen die Firma K.M. geltend gemacht werden könnten.

Das LG hat den Antrag zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung mutwillig sei. Die vorgetragenen Mängel beträfen die Montage der Bauteile, die seitens der Antragsgegnerin nicht geschuldet gewesen sei. Eine Partei, die ein selbstständiges Beweisverfahren selbst bezahlen müsste, würde davon absehen, wenn nicht ersichtlich sei, dass Gewährleistungsansprüche bestünden.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, wobei im Beschwerdeverfahren der Antrag gegen den vormaligen Antragsgegner zu 2) zurückgenommen wurde und die Beweisfragen eingeschränkt wurden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Beweisfragen Mängel der Statik, der Baukonstruktion und der Bauteile beträfen. Hierfür sei zumindest auch die Antragsgegnerin verantwortlich.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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