1. Wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt, sind nicht die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage, sondern die des Beweisverfahrens ausschlaggebend. Daher kann Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage nur verneint werden, wenn ein Anspruch offensichtlich besteht.
  2. Auch bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Mutwilligkeit kann grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptprozesses abgestellt werden.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.12.2009–12 W 59/09

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge