Der Kläger hatte gegen den Beklagten Ansprüche auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung geltend gemacht. Gegen seine Verurteilung hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat er sich erstmals darauf berufen, dass er als selbst pflichtteilsberechtigter Erbe gem. § 2328 BGB die Zahlung des Pflichtteils soweit verweigern könne, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibe.

Das OLG hat daraufhin das landgerichtliche Urteil abgeändert und einen Pflichtteilsanspruch abgelehnt, da sich der Beklagte auf sein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB berufen habe.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Gericht dem Beklagten auferlegt.

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