Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Fahrer bzw. Halter sowie gegen die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Beklagte zu 3) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2), die durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, als Streithelferin beigetreten, weil wegen des Einwands einer Unfallmanipulation eine Interessenkollision nicht auszuschließen war. Ihr Prozessbevollmächtigter hat "namens und auftrags der Beklagten zu 3)" in deren Eigenschaft als Streithelferin der Beklagten zu 1) und 2) ebenfalls Klageabweisung beantragt.

Das LG hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention auferlegt. Bei der Kostenfestsetzung hat es den Antrag der Beklagten zu 3) abgelehnt, im Hinblick auf ihre Nebenintervention eine zweifache Erhöhungsgebühr von 0,3 gem. Nr. 1008 VV festzusetzen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3) hat das OLG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Das LG habe die Voraussetzungen für eine erhöhte Gebühr gem. Nr. 1008 VV zu Recht als nicht erfüllt erachtet. Voraussetzung für eine Erhöhung sei, dass der Prozessbevollmächtigte mehrere Mandanten vertreten habe. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) erklärte Beitritt der Beklagten zu 3) als Streithelfer der Beklagten zu 1) und 2) habe aber kein Mandat der – anderweitig anwaltlich vertretenen – Beklagten zu 1) und 2) i.S.d. Nr. 1008 VV zur Folge gehabt. Vielmehr habe der von der Beklagten zu 3) im eigenen Interesse erklärte Beitritt als Nebenintervenient (§ 66 Abs. 1 ZPO) lediglich zur Folge gehabt, dass die Beklagte zu 3) kraft eigenen Rechts die Rechtsstellung eines Gehilfen der Beklagten zu 1) und 2) im Prozess erlangt habe. Die erhöhte Gebühr gem. Nr. 1008 VV falle im Falle der Nebenintervention nur an, wenn der von dem Rechtsanwalt vertretene Streithelfer und die von ihm vertretene Partei nicht dieselbe Person sei.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 3) den Antrag weiter, ihr eine zweifach erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 VV zuzubilligen.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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