Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der betroffenen Söhne, die im Haushalt des Kindesvaters leben; der Umgang der Söhne mit der Kindesmutter findet entsprechend einer amtsgerichtlich für verbindlich erklärten Vereinbarung vierzehntägig von Freitag nach der Schule bis Sonntag 18:00 Uhr statt.

Im vorliegenden – im November 2009 eingeleiteten – Verfahren erstrebt die Kindesmutter unter Berufung auf entsprechend geäußerte Wünsche der Söhne eine Ausweitung des Umgangs, der auch jeweils am Dienstagnachmittag von Schulschluss bis 19:00 Uhr erfolgen soll. Der Kindesvater wähnt dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt; der ältere Sohn habe schulische Probleme und benötige dringend die tägliche Hausaufgabenkontrolle, die durch die Kindesmutter nicht erfolge; auch der jüngere Sohn bedürfe – seinerseits ohne schulische Schwierigkeiten – in der fünften Klasse der Hausaufgabenkontrolle; zudem werde der Tagesablauf der Söhne durch wöchentliche Umgangskontakte gestört.

Das AG hat beiden Eltern antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt, die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten jedoch jeweils nach § 78 Abs. 2 FamFG versagt, da eine anwaltliche Vertretung angesichts der geringen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich sei.

Gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der sich insbesondere auf die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin beruft. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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