1. Für ein Verfahren, welches lediglich die Frage der weiteren Ausgestaltung des bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umgangs zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil (vorliegend: Ausdehnung des Umgangs auf einen zusätzlichen Nachmittag in der Woche) betrifft, ist regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich.
  2. Nach der Regelung durch § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus der Tatsache, dass ein anderer Verfahrensbeteiligter anwaltlich vertreten ist.

OLG Celle, Beschl. v. 15.2.2010–10 WF 59/10

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