Im sogenannten vereinfachten Verfahren ist in der Regel im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung auch ein Anwalt beizuordnen (vgl. Zöller, 27. Aufl., Rn 1 zu § 646 ZPO mit weiteren Zitaten). Es wird insbesondere auf den Leitsatz des OLG Naumburg FamRZ 2002, 892 und die Entscheidung OLG Schleswig MDR 2007, 736 [= AGS 2007, 585] Bezug genommen. Das OLG Schleswig hat insbesondere auch darauf hingewiesen, dass in dem vom Antragsgegner auszufüllenden Fragebogen betreffend die Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt mehrfach der Hinweis enthalten ist, der Unterhaltsschuldner solle die Antworten besser nicht nach eigenem Gutdünken geben, sondern die Hilfe rechtlich geschulter Personen oder Institutionen in Anspruch nehmen. Am Ende des Vordrucks wird auch noch gefragt, von welchem Rechtsanwalt oder welcher Rechtsanwältin der Antragsgegner beraten wurde. Das OLG Schleswig hat zu Recht ausgeführt, dass schon damit dem Unterhaltsschuldner der Schluss nahegelegt wird, üblicherweise sei auch im vereinfachten Verfahren ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das amtliche Formular ist dermaßen unübersichtlich und für einen Laien schwer zu verstehen, dass auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dringend geboten erscheint. Möglicherweise wird von vielen Unterhaltsschuldnern der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit nicht schon mit Hilfe dieses Formulars, sondern erst nach Erlass des Beschlusses verspätet erhoben, weil sie vor der Unübersichtlichkeit des Formulars kapitulieren.

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