Entgegennahme und Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift gehören zum bisherigen Rechtszug. Eine Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz setzt daher einen Auftrag des Mandanten voraus, auch im neuen Rechtszug tätig zu werden.

OLG Koblenz, Beschl. v. 23.6.2009–14 W 349/09

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