Die Beklagten zu 1) und 2) sind vom Erinnerungsführer in einem Mietprozess anwaltlich vertreten worden. Für diesen Rechtsstreit wurde nur der Beklagten zu 1) ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers gewahrt. Anstelle der angemeldeten Gebühren ist aus der Landeskasse lediglich eine zu zahlende Vergütung in Höhe von 184,09 EUR festgesetzt worden. Der Rechtspfleger hat hierbei nur die "Erhöhungsgebühr" Nr. 1008 VV zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH, abgelichtet in Rpfleger 1993, 452), berücksichtigt.

Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer und trägt vor, die vom AG zitierte BGH-Entscheidung besage nur, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Erhöhungsgebühr beschränkt werden könne. Im Anschluss hieran habe das OLG Zweibrücken jedoch völlig zutreffend entschieden, dass dem Anwalt der bedürftigen Partei die gesamten Prozesskostenhilfegebühren zu erstatten seien, wenn die Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung bewilligt worden ware.

Im Übrigen hätte auch für den Beklagten zu 2) Prozesskostenhilfe beantragt werden sollen, wozu es jedoch versehentlich nicht gekommen sei. Folglich würde die beabsichtigte Reduzierung dazu führen, dass die gesamte diesseitige Tätigkeit in dieser Sache mit einer Gebühr in Höhe von 100,00 EUR abgegolten werde.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Das LG hat den Vorlagebeschluss aufgehoben und die Entscheidung über die Erinnerung an das AG zurückgegeben.

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