Das Gericht schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Die Überlegungen, die bei der Erwägung anzustellen sind, ob und in welchem Umfang einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, können keine Rolle mehr spielen, wenn PKH einmal uneingeschränkt bewilligt worden ist. Die ohne Einschränkung erfolgte Gewährung von Prozesskostenhilfe im Festsetzungsverfahren nachträglich auf die Erhöhungsgebühr zu beschränken, würde zu Rechtsfolgen führen, die das Gesetz nicht vorgesehen hat, und dem Gebot des Vertrauensschutzes widersprechen. Es ist für die Partei bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorhersehbar, dass sie dann im Festsetzungsverfahren in ihren Ansprüchen gegen die Staatskasse eingeschränkt wird. Auch die mittellose Partei, die sich im Vertrauen auf die uneingeschränkte Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Prozessführung eingelassen hat, sieht sich unter Umständen der Inanspruchnahme durch den Rechtsanwalt oder Ausgleichsansprüchen der Streitgenossen in nicht unerheblicher Höhe ausgesetzt. Es hat deshalb im Falle uneingeschränkter Prozesskostenhilfebewilligung – wie vorliegend gegeben – bei der vollen Erstattungspflicht der Staatskasse zu verbleiben.

Aus diesen Gründen war der Erinnerung abzuhelfen.

Mitgeteilt von Rechtsanwälten Frank & Collegen, Mosbach

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge