Unter der Geltung der weiten Gebührenrahmen, die das RVG dem Rechtsanwalt einräumt, ist bei der Bemessung der Rahmengebühr eine Toleranzgrenze von bis zu 30 % nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen.

AG Limburg, Urt. v. 28.10.2008–4 C 1293/08

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