Der Kläger hatte Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung gegen die Beklagten zu 1) bis 3) geltend gemacht und die Klage später wieder zurückgenommen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt und der Streitwert auf 65.075,72 EUR festgesetzt.

Mit Antrag vom 24.9.2007 hat die Beklagte zu 3) beantragt, die ihr zu erstattenden Kosten festzusetzen und hat dabei unter anderem eine 1,2-Terminsgebühr geltend gemacht, die die Rechtspflegerin beim LG auch festgesetzt hat, so dass sich der gesamte Erstattungsbetrag auf 3.593,80 EUR belief. Gegen die Festsetzung der Terminsgebühr richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, dass sich das zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 25.5.2007 geführte Telefongespräch nicht auf das vorliegende Verfahren bezogen habe.

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