Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr aufgrund einer telefonischen Besprechung, die mehrere Parallelverfahren betraf

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2; RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 i.V. m. Nr. 3104; ZPO §§ 103-104

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 30.11.2007; Aktenzeichen 38 O 14/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 30.11.2007 - 38 O 14/07 - abgeändert:

Die nach dem Beschluss des LG vom 18.9.2007 - 38 O 14/07 - von dem Kläger an die Beklagte zu 3. zu erstattenden Kosten werden auf 2.548,59 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2007 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag vom 24.9.2007 wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Eine Beschwerdegebühr (KV 1812) wird nicht erhoben.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagte zu 3) 61 % und der Kläger 39 % zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.713,60 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger machte Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung gegen die Beklagten zu 1) bis 3) geltend und nahm die Klage später wieder zurück. Mit Beschluss vom 18.9.2007 auferlegte das LG dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits und setzte den Streitwert auf insgesamt 65.075,72 EUR fest.

Mit Antrag vom 24.9.2007 hat die Beklagte zu 3) beantragt, die ihr zu erstattenden Kosten festzusetzen und hat dabei u.a. eine 1,2 Terminsgebühr geltend gemacht, die die Rechtspflegerin beim LG auch festgesetzt hat, so dass sich der gesamte Erstattungsbetrag auf 3.593,80 EUR belief. Gegen die Festsetzung der Terminsgebühr richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, dass sich das zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 25.5.2007 geführte Telefongespräch nicht auf das vorliegende Verfahren bezogen habe.

II. Dass nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde nur zum Teil Erfolg, denn das LG hat der Beklagten zu 3) grundsätzlich die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 3104 RVG-VV zu Recht zugesprochen. Der Höhe nach war diese Gebühr aber auf einen Betrag von 561,67 EUR zu begrenzen. Das weitergehende Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Zu Gunsten der Beklagten zu 3) war gem. § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3104 VV eine 1,2-fache Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts angefallen, denn wie überwiegend wahrscheinlich ist, hat es zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 25.5.2007 dementsprechende Verhandlungen gegeben. Für den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn sich der Gegner auf das Gespräch - wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt - einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Den Erfolg einer gütlichen Einigung setzt der Gebührentatbestand nicht voraus (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286). Dabei kann es gerade bei komplexen Sachverhalten und mehreren Parallelverfahren für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichend sein, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt oder unterschiedliche Vorstellungen für die Erledigung der Verfahren unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (BGH, Beschl. v. 27.2.2007 - XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578).

Eine derartige Terminsgebühr kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschl. v. 10.5.2007 - VII ZB 110/06, MDR 2007, 1160). Auch ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühr maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebung aus den Gerichtsakten ergeben oder unstreitig sind. Nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist es lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (BGH, Beschl. v. 4.4.2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493).

Dass es derartige Kontakte zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien tatsächlich gegeben hat, ist nach dem Vortrag der Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren überwiegend wahrscheinlich. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) im Einzelnen dargelegt, dass es zu dem fraglichen Telefongespräch unter Einbeziehung des vorliegenden Rechtsstreits gekommen ist und hat dies durch die Vorlage des den Inhalt des Telefongespräches zusammenfassenden Schreibens vom 25.5.2007 belegt. Den diesbezüglichen Vortrag hat der Beklagtenvertreter anwaltlich versichert. Das im Betreff dieses Schreibens ein anderes Aktenzeichen des Prozess...

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