1. Eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1002 VV setzt ein für die Erledigung der Rechtssache ursächliches Mitwirken des Anwalts voraus.
  2. Ein solches, auf eine Erledigung gerichtetes Mitwirken liegt nicht bereits in einer qualifizierten Widerspruchsbegründung.
  3. Mangels Änderung der Rechtslage durch das RVG ist die zur Vorgängerregelung § 24 BRAGO ergangene höchstrichterliche Rechtssprechung weiterhin heranzuziehen, wonach ein besonderes Bemühen im Sinne einer auf einvernehmliche Streitbeilegung gerichteten Tätigkeit gefordert wird.

LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.8.2008 – L 2 R 49/08

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