1. Treten die Scheidungsvoraussetzungen erst während des Beschwerdeverfahrens ein und wird daraufhin der die Scheidung abweisende Beschluss des FamG aufgehoben und die Sache an das FamG zurückverwiesen, erscheint es angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
  2. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich in diesen Fällen nur nach dem Wert der Ehesache.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.9.2023 – 5 UF 56/23

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