Das KG stellt final fest, dass sich der Gegenstandswert in Bezug auf die den Schuldner vertretenden Verfahrensbevollmächtigten allein nach der Höhe des Werts der Insolvenzmasse bemisst. Nach der in § 35 InsO enthaltenen Definition gehört hierzu das dem Schuldner zzt. der Verfahrenseröffnung gehörende und von ihm während des Verfahrens erlangte Vermögen (= sog. Neuerwerb). Dabei sind – sofern sich keine anderen Ansätze ergeben – die zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände und Rechte nach ihrem objektiven Wert zu schätzen. Soweit jedoch der Umfang der Ist-Masse grds. nicht festgestellt werden kann, hat – im Anwendungsbereich des § 58 GKG – die Schätzung des Werts der Masse nach freiem Ermessen gem. § 287 ZPO i.V.m. § 4 InsO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Anhaltspunkte für diese Schätzung können sich je nach Verfahrensstand aus ggf. schon vorliegenden Gutachten, Verwalterberichten, Forderungszusammenstellungen und bereits vom Schuldner vorgelegten Verzeichnissen sowie aus sonstigen Ermittlungsergebnissen ergeben (BGH, Beschl. v. 9.6.2005 – IX ZB 284/03, ZInsO 2005, 757 Rn 8; BeckOK KostR/Sengl, 42. Ed., Stand: 1.7.2023, § 58 GKG Rn 3; Toussaint/Elzer, a.a.O., § 58 GKG Rn 4). Wenn und soweit jedoch jegliche Anhaltspunkte fehlen, ist im Fall der Rücknahme eines Gläubigerantrages eine Gebühr aus dem Betrag der Forderung i.S.d. § 58 Abs. 2 GKG im Sinne eines Mindestwerts anzusetzen (AG Hannover, Beschl. v. 24.2.2021 – 903 IN 366/20 – 4, Rn 7, AG Göttingen ZIP 1992, 790; LG Krefeld Rpfleger 1983, 332; BeckOK KostR/Sengl, a.a.O., § 58 GKG Rn 5; Toussaint/Elzer, a.a.O., § 58 GKG Rn 4 und 11). Diese Grundsätze sind ohne Weiteres auf § 28 RVG zu übertragen, sodass die angegriffenen Entscheidungen lediglich dann im Ergebnis zutreffend wären, wenn es an jeglichem Anhaltspunkt gefehlt hätte, so das KG. Liegen hingegen solche Anhaltspunkte vor, sei für die subsidiäre Auslegung kein Raum.

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