Das Rechtsbeschwerdeverfahren beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 341 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde selbst gehört allerdings für den Verteidiger, der bereits in der ersten Instanz tätig war, nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges.[6] Jede danach für den Mandanten erbrachte Tätigkeit führt aber zur Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV.[7] I.Ü. gelten die Ausführungen zur Revision, entsprechend.[8]
Auch für das Ende des Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Ausführungen zur Revision entsprechend.[9] Das Rechtsbeschwerdeverfahren endet ggf. also erst, wenn der Rechtsanwalt auch noch sog. Abwicklungstätigkeiten erbracht hat.[10]
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