Für seine Tätigkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren außerhalb der Hauptverhandlung verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV.[16] Wegen der Besonderheiten kann auf die entsprechend geltenden Ausführungen zur Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren verwiesen werden.[17]

Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, ist in Teil 5 VV ein Haftzuschlag auf die jeweiligen Gebühren wie in Vorbem. 4 Abs. 4 VV für das Strafverfahren nicht vorgesehen. Der Umstand, dass sich der Mandant ggf. nicht auf freiem Fuß befunden hat, muss daher über § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden.

[16] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 35 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 9 ff.; Burhoff, AGS 2022, 1.
[17] Burhoff, AGS 2023, 532.

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