Für seine Tätigkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren außerhalb der Hauptverhandlung verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV.[16] Wegen der Besonderheiten kann auf die entsprechend geltenden Ausführungen zur Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren verwiesen werden.[17]
Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, ist in Teil 5 VV ein Haftzuschlag auf die jeweiligen Gebühren wie in Vorbem. 4 Abs. 4 VV für das Strafverfahren nicht vorgesehen. Der Umstand, dass sich der Mandant ggf. nicht auf freiem Fuß befunden hat, muss daher über § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden.
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