1. Anfall der Zusätzlichen Gebühr

Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der Rspr. der OLG und LG zum Entstehen der Nr. 4142 VV in den "Beratungsfällen". Stand der Rspr. insoweit ist, dass die Gebühr Nr. 4142 VV immer entsteht, wenn eine Beratung des Mandanten nahe gelegen hat. Und das kann sich nicht nur aus einem ggf. vorliegenden Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft ergeben, sondern eben auch aus der Art des Delikts, das man dem Beschuldigten vorwirft. Und da liegt es bei einer Steuerhinterziehung auf der Hand, dass bei diesen Delikten Einziehungsfragen eine Rolle spielen können. Und das gilt auch (noch), was das LG überzeugend darlegt, wenn die Staatsanwaltschaft von einer Einziehung zunächst absehen will und das auch so in den Akten festgehalten hat. Denn eine solche (Absichts-)Erklärung erzeugt keine Bindungswirkung für das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft kann sich vielmehr bei einer Änderung der Verhältnisse "umentscheiden". Über diese Möglichkeit muss der Verteidiger den Mandanten aber belehren, wodurch dann auf jeden Fall die Gebühr Nr. 4142 VV entsteht, da der Umfang der erbrachten Tätigkeiten im Hinblick auf das Entstehen der Gebühr keine Bedeutung hat. Es reicht jede Tätigkeit aus, die im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen erbracht wird (zu allem eingehend mit zahlreichen Rspr.-Nachweise Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 4142 VV Rn 18 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 4142 Rn 10 ff. m.w.N.).

2. Gegenstandswert

Auch der vom Verteidiger und vom LG der Entscheidung zugrunde gelegte Gegenstandswert ist zutreffend ermittelt. In der Diskussion war eine Steuerhinterziehung in sechs Fällen mit einem Gesamtschadensumfang von 1.079.582,56 EUR. Dass der Angeklagte dann frei gesprochen worden ist, hat auf die Höhe der zuvor bereits entstandenen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV keinen Einfluss (Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 30, Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4412 VV Rn 18, jeweils m.w.N.), nachdem sich die Staatsanwaltschaft eines solchen Steuerschadens und damit eines potentiellen Einziehungsbetrages in der Höhe "berühmt" hatte.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 3/2024, S. 121 - 122

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