Der (ehemalige) Angeklagte ist vom AG wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden. Dagegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger des Angeklagten Berufung eingelegt. Der Verteidiger hat die Berufungskammer darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Haft befand und zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Daraufhin regte der Vorsitzende der Berufungskammer bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO an. Die Staatsanwaltschaft stellte den Einstellungsantrag. Zu dem Hinweis der beabsichtigten Verfahrenseinstellung nahm der Verteidiger dahin Stellung, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers dennoch unverzüglich zu erfolgen habe. Das LG hat das Verfahren eingestellt. Die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger lehnte es nach § 141 Abs. 2 S. 3 StPO ab, weil von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, das Verfahren einzustellen. Die Voraussetzungen einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung lägen nicht vor. Dagegen hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte.

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