1. Die Feststellung der Erforderlichkeit von Aufwendungen des Pflichtverteidigers durch das Gericht ist nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG für das Festsetzungsverfahren nach § 55 bindend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen.
  2. Bei Übersetzerkosten handelt es sich um erforderliche Aufwendungen i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 3 RVG. Es erscheint grundsätzlich vertretbar, im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens Übersetzungen von solchen Dokumenten anfertigen zu lassen, welche geeignet sind, Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Ausgangsverfahrens zu wecken. Dies entspricht jedenfalls nicht einem willkürlichen Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Erforderlichkeit".

OLG München, Beschl. v. 7.12.2022 – 4 Ws 23/22; LG Augsburg, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Qs 285/22

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