Möglich und denkbar bleibt, dass der Insolvenzverwalter Sonderaufgaben delegiert, diese dann aber selbst vorfinanziert und dann im Rahmen seiner Vergütung als besondere Auslagen geltend macht. Dieser Abrechnungsmodus ist in der Praxis aber höchst selten vorzufinden und dürfte auch nicht unproblematisch sein. Neben dem Anspruch auf Vergütung hat der Insolvenzverwalter nach § 8 InsVV einen gesonderten Anspruch auf Erstattung der Auslagen für das Insolvenzverfahren. Die Auslagen im Insolvenzverfahren können dabei entweder pauschal nach § 10 Abs. 3 InsVV oder im Rahmen einer tatsächlichen Auflistung geltend gemacht werden, § 8 Abs. 3 InsVV.[17] In der Praxis erfolgt überwiegend ein Ansatz der vorgesehenen Pauschalsätze. Wird die Ermittlung der Auslagenerstattung über die pauschale Berechnung vorgenommen, so sind damit alle üblicherweise in einem Verfahren entstehenden Kosten abgegolten.[18] Dies umfasst die Kosten der Telekommunikation, Kopierkosten sowie sonstige verfahrensbezogene Kosten für Materialaufwand im konkreten Insolvenzverfahren.[19] Ob also delegierte Aufgaben zusätzlich zur Pauschale abgerechnet werden können oder in dieser inkludiert sind, wird bisweilen unterschiedlich beantwortet. Der Aufwand einer (in unbeschränkter Höhe möglichen) Einzelabrechnung aller Auslagen spricht in der Praxis in nahezu 100 % aller Fälle für die Pauschale. Durch die Kappungsgrenzen dieser wird sich eine Abrechnung der Delegationskosten als Auslagen kaum lohnen und daher zumeist ausscheiden.

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