Für die Möglichkeit der Verwendung des beantragten Umsatzsteuerbetrages zum Vorsteuerabzug gilt die Sonderregelung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Danach genügt die einfache Erklärung des Antragstellers, dieser könne die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer absetzen.
1. Möglichkeit zum Vorsteuerabzug
Nach ihrem Gesetzeswortlaut bezieht sich diese Erklärung somit nur auf die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, was das BVerfG[2] und so manches andere Gericht wie auch das OLG Brandenburg[3] übersehen haben.
2. Anfall der Umsatzsteuer
Ob die geltend gemachte Umsatzsteuer überhaupt angefallen ist, ist hingegen im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Die vom Rechtspfleger vorzunehmende Prüfung ergibt in diesem Fall, dass Rechtsanwalt A, der sein Honorar eingeklagt hat, in einer eigenen beruflichen Angelegenheit tätig geworden ist und daher keine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt erbracht hat, die außerhalb seines (Kanzlei-)Unternehmens liegt. Es handelt sich vielmehr um ein sogenanntes Innengeschäft, für das keine Umsatzsteuerpflicht besteht.[4]
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