Bei der Bemessung der konkreten (gerichtlichen) Verfahrensgebühr kann nach Zurückverweisung über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ggf. berücksichtigt werden, dass dem Rechtsanwalt das Verfahren bereits bekannt ist.[49] § 48 Abs. 6 S. 2 RVG erstreckt sich nicht auf Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt als Wahlanwalt in früheren Rechtszügen erbracht hat.[50]

[49] S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1770; a.A. für Berufungsverfahren LG Flensburg, JurBüro 1984, 1039.
[50] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 48 Abs. 6 Rn 15 ff.

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