aa) Begriff des Rechtsmittels

Für den Begriff des Rechtsmittels gilt: Das Rechtsmittelgericht muss aufgrund eines Rechtsmittels mit der Angelegenheit befasst worden sein. Bei Beschwerden gilt dies nur, wenn durch die Beschwerde auch die Hauptsache an das Rechtsmittelgericht gelangt ist. Um eine Zurückverweisung i.S.d. § 21 RVG handelt es sich auch nicht, wenn sich das Rechtsmittel nur gegen eine Zwischenentscheidung gerichtet hat. Das ist z.B. bei sofortigen Beschwerden im Recht der Pflichtverteidigung (u.a. § 142 Abs. 7 StPO) und/oder Beschwerden gegen die vorläufige Entziehung der Fall (§ 111a StPO) der Fall. Auch die "Zurückverweisung" vom LG an das AG, das ein Verfahren an das LG gem. § 270 StPO verwiesen hatte, ist keine Zurückverweisung i.e.S. des § 21 RVG.[31] Etwas anderes gilt für das Strafvollstreckungsverfahren. Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, z.B. über die bedingte Entlassung (§ 57 StGB), sind Endentscheidungen. Hebt das OLG die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf die sofortige Beschwerde auf und verweist es das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer zurück, bildet das neue Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer einen neuen Rechtszug. Der Rechtsanwalt erhält in diesem Rechtszug dann die Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 2 VV (Nrn. 4200 ff. VV), also insbesondere die Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 VV, noch einmal.[32]

[31] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2698.
[32] Vgl. auch OLG Düsseldorf AGS 2002, 127 = NStZ-RR 200, 192.

bb) Begriff der Zurückverweisung

Unter Zurückverweisung ist eine den Rechtsmittelzug beendende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu verstehen, die einem in dem Instanzenzug untergeordneten Gericht die abschließende Entscheidung überlässt.[33] Der Begriff der Zurückverweisung muss nicht zwingend gebraucht werden.[34] Entscheidend für eine Zurückverweisung ist, dass sich aus dem Urteil/der Entscheidung der höheren Instanz die Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung vor dem untergeordneten Gericht ergibt.[35] Daher ist die Anwendung von § 354 Abs. 1b S. 1 StPO durch das Revisionsgericht, also Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 StGB) mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist, keine Zurückverweisung i.S.d. § 21 RVG.[36]

[33] OLG Koblenz JurBüro 2019, 630 = RVGreport 2020, 92.
[34] So OLG Koblenz JurBüro 1997, 642.
[35] OLG Koblenz JurBüro 2019, 630 = RVGreport 2020, 92; OLG München JurBüro 2011, 249 = AGS 2011, 219 = NJW-RR 2011, 717 für das Zivilrecht.
[36] Zur Frage, welche Gebühren entstehen: OLG Bamberg RVGreport 2020, 63 = JurBüro 2020, 23; OLG Brandenburg RVGreport 2018, 385 = AGS 2018, 494; LG Cottbus RVGreport 2018, 385, LG Nürnberg-Fürth, Beschl. 13.12.2019 – 12 Qs 33/19; LG Osnabrück RVGreport 2020, 347 = AGS 2020, 509, die von Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV ausgehen; a.A. LG Bonn RVGreport 2017, 297; LG Bonn, Beschl. v. 31.8.2021 – 29 Qs 6/21, AGS 2021, 457; s. auch § 143 Abs. 1 StPO für die Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung.

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