Es entstehen ggf. nur die Gebühren für das gerichtliche Verfahren noch einmal.[43] Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Nr. 4104 VV) entsteht nicht erneut. Dieser Verfahrensabschnitt ist bereits beendet.
Auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entsteht im Verfahren nach Zurückverweisung nicht noch einmal.[44] Sie entsteht nur für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall.[45] Das gilt auch dann, wenn im Ausgangsverfahren eine Grundgebühr für die "erstmalige Einarbeitung" in den Rechtsfall wegen fehlender entsprechender Gebührenvorschriften in der BRAGO nicht geltend gemacht werden konnte.[46] Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Angeklagte für die Verteidigung nach Zurückverweisung einen Rechtsanwalt beauftragt, der ihn bisher noch nicht vertreten hat. Dieser kann dann die Grundgebühr der Nr. 4100 VV verlangen. Diese ist personen- und nicht verfahrensbezogen einmalig.[47]
Da es sich bei dem nachfolgenden Verfahren um eine neue Angelegenheit handelt, entsteht auch zusätzlich eine eigene Auslagenpauschale nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV i.H.v. regelmäßig 20,00 EUR.[48]
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