Die Verfahren vor dem verweisenden und dem annehmenden Gericht bilden einen Rechtszug und damit nach § 15 Abs. 2 RVG eine Angelegenheit. Der Rechtsanwalt/Verteidiger, der in beiden Verfahren tätig wird, kann die Gebühren für beide Verfahren daher nur einmal fordern.

Beispiele für Verweisung innerhalb derselben Instanz sind die Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit vom AG X an das LG Y (Strafkammer), vom AG X an das LG Y (Schwurgericht)[7], vom AG X (Jugendgericht) an das AG Y (Jugendschöffengericht) und vom LG X an das OLG Y. Wird ein Verfahren innerhalb des LG von einer Strafkammer an eine andere abgegeben, weil diese nach der Geschäftsverteilung zuständig ist, ist das eine Abgabe wegen funktioneller Unzuständigkeit. Verweisungen wegen örtlicher Unzuständigkeit finden im Strafverfahren nicht statt (zu der gebührenrechtlichen Behandlung der Abgabe/Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit s. II. 6.).[8]

Falls aufgrund der Verweisung/Abgabe unterschiedlich hohe Betragsrahmen Anwendung finden, gilt: Der Betragsrahmen der Grundgebühr Nr. 4100 VV und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 VV knüpfen nicht an die Ordnung des Gerichts an.[9] Die Verweisung hat auf diese Gebühren daher auf keinen Fall Auswirkungen. Die gerichtliche Verfahrensgebühr richtet sich (immer) nach dem Rahmen des höchsten mit der Sache befassten Gerichts (vgl. a. unten Beispiele 1 und 3).[10] Die gerichtliche Terminsgebühr knüpft ebenfalls daran an, vor welchem Gericht verhandelt worden ist.[11]

[7] Vgl. OLG Hamburg JurBüro 1990, 478.
[8] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., 2022, § 16 Rn 4 m.w.N.
[9] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 58; Nr. 4104 VV Rn 23.
[10] Vgl. LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282.
[11] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 20 Rn 23 f.; a.A. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 20 Rn 6 f.

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