§ 20 S. 2 RVG regelt die Verweisung bzw. Abgabe an ein Gericht des niedrigeren Rechtszugs. Das weitere Verfahren vor diesem ist ein neuer Rechtszug, in dem die Gebühren noch einmal entstehen.[22] Die Ausführungen unter III. gelten entsprechend.
Beispiel 1
Gegen den A wird wegen sexueller Nötigung / Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB bei der Strafkammer Anklage erhoben. A wird verurteilt. Er legt Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist gem. § 354 Abs. 3 StPO die Sache an das zuständige AG zurück, weil er nur von einer Beleidigung ausgeht.
Das Verfahren vor dem AG ist ein neuer Rechtszug, in dem jetzt die erstinstanzlichen Gebühren noch einmal entstehen, und zwar nach Nrn. 4106 ff. VV (Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV).
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